Soziale Absicherung

Als Fachkraft im Entwicklungsdienst stehen Ihnen einige Leistungen zu – sowohl finanzieller Art als auch in Form von Versicherungen. Garantiert sind diese Leistungen im weltweit einzigartigen Entwicklungshelfer-Gesetz.

Unterhaltsgeld und Miete

Im Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) ist vorgegeben, dass Fachkräfte im Entwicklungsdienst zwar einen Dienst ohne Erwerbsabsicht leisten, aber finanzielle Mittel erhalten, die ihren Lebensunterhalt vor Ort sichern. Sie erhalten somit kein Gehalt im klassischen Sinne, sondern ein Unterhaltsgeld. 

Und wieviel Geld ist das? Das kann man so nicht genau sagen. Zum einen unterscheidet sich das zwischen den einzelnen Diensten, zum anderen setzen sich die finanziellen Leistungen aus vielen Komponenten zusammen. Dazu gehören bspw. auch die Übernahme der Reisekosten und ggfs. ein Kaufkraftausgleich. Es gilt aber: jede Fachkraft im Entwicklungsdienst kann davon vor Ort gut und finanziell sorgenfrei leben – auch ggfs. mit Partner*in und Kindern. Das Gesamtpaket kann man als eine durchaus gute finanzielle Ausstattung ansehen.

Krankenversicherung/Gesundheit

Die gesundheitliche Versorgung kann von Einsatzort zu Einsatzort sehr unterschiedlich sein. Nach dem EhfG muss für alle Fachkräfte und deren Familienangehörige, die mit ausreisen, ein umfassendes Paket an Versicherungen abgeschlossen werden. Unter anderem auch eine Krankenversicherung. Diese beinhaltet dann auch die Möglichkeit, aus wichtigen medizinischen Gründen für eine Behandlung in ein Nachbarland oder nach Europa zu reisen sowie eine Rückholversicherung für medizinische Notfälle. Um diese Versicherungen müssen Sie sich nicht selbst kümmern, sie werden über die jeweiligen Entsendedienste abgeschlossen.

Rentenversicherung und Arbeitslosigkeit

Die Träger des Entwicklungsdienstes tragen für die Zeit des Dienstes (inkl. der Vorbereitung) die Beiträge für die Rentenversicherung. Für mögliche Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Dienst gilt der Entwicklungsdienst wie eine ganz normale Beschäftigung, nach Ende des Entwicklungsdienstes besteht also Anspruch auf Arbeitslosengeld I in Deutschland.

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